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Leiter/in der Landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule Otterbach

Leiter/in der Landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule Otterbach

location4782 St. Florian am Inn, Österreich
VeröffentlichtVeröffentlicht: 24.2.2026
Politik und Öffentlicher Dienst
Vollzeit
Bewerbungsfrist: 17.03.2026

Die Landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen in OÖ bieten der Jugend im ländlichen Raum eine fundierte Allgemeinbildung sowie eine praxisbetonte fachliche Ausbildung, die mit der Zuerkennung des Facharbeiterbriefes abschließt. In der Landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule Otterbach werden ca. 215 Schülerinnen und Schüler von ca. 25 Pädagoginnen und Pädagogen ausgebildet.

Das erwartet Sie

  • Vertretungsweise Leitung der Landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule Otterbach ab 01.09.2026; Ernennung bzw. Bestellung zur Schulleitung mit 01.09.2027
  • Leitung der Schule in pädagogischer, rechtlich-organisatorisch-administrativer sowie in personeller und wirtschaftlicher Hinsicht gemäß § 16 Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz (LLVG)
  • Sicherstellung eines effizienten Schulverwaltungsbetriebs (operative Steuerung) und des Internatsverwaltungsbetriebs in administrativer und pädagogischer Hinsicht
  • Bereitschaft zur Übernahme der Leitung des Landesgutes Otterbach
  • Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Steuerung von Infrastruktur, Personal und Finanzen (inklusive Organisationsentwicklung und Controlling) in Abstimmung mit den zuständigen Direktionen des Amtes der Oö. Landesregierung und der Bildungsdirektion OÖ
  • Festlegung und Sicherstellung der fachlichen Ausrichtung, Positionierung und Weiterentwicklung der Schule; Umsetzung der Ziele sowie Weiterentwicklung und Umsetzung pädagogischer sowie schulorganisatorischer Rahmenbedingungen und Konzepte
  • Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen und der Wirtschaft (Unternehmen, Interessensvertretungen, AMS, Bildungsinstitute etc.) zur Verankerung der Schule in der oö. Bildungslandschaft, Weiterentwicklung des Bildungsangebots und zur Bereitstellung von Pflichtpraktika
  • Lehr- und Prüfungstätigkeit
  • Vertretung der Landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule Otterbach nach außen (einschließlich Öffentlichkeitsarbeit)

Das bringen Sie mit

Fachlich

  • aufrechtes Dienstverhältnis als Lehrperson an einer Schule, die im Schulorganisationsgesetz (SchOG) vorgesehen ist
  • Lehrpersonen im pragmatischen Dienstverhältnis bzw. im sogenannten ,Altrecht' - 3. Abschnitt des LLVG (§ 26 Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz - LLDG 1985 - bzw. § 27 Abs. 2 lit. l LLVG): Erfüllung der Ernennungs- bzw. Verwendungserfordernisse gem. Art. II Ziffer 1 (vorzugsweise nach Subziffer 1.1) oder 2 (vorzugsweise der Subziffer 2.1 oder 2.4.) der Anlage zum LLDG 1985 sowie eine mehrjährige, zumindest jedoch fünfjährige einschlägige pädagogische Berufserfahrung mit einem Mindestbeschäftigungsausmaß von 50 %
  • Vertragslehrpersonen im Entlohnungsschema pd (§ 15 LLVG): ein der Verwendung entsprechendes Lehramt, eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson mit einem Mindestbeschäftigungsausmaß von 50% und die Absolvierung des ersten Teiles (20 ECTS) des Hochschullehrganges ,Schulen professionell führen' oder einer inhaltlich gleichwertigen Ausbildung
  • grundlegende Managementkenntnisse (insbesondere im Schul- und Verwaltungsmanagement) und die Bereitschaft, einen Schulmanagementkurs innerhalb des Befristungszeitraumes berufsbegleitend erfolgreich zu absolvieren

Persönlich

  • verantwortungsbewusste Persönlichkeit
  • Fähigkeit zur Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
  • Organisationstalent, Flexibilität und Bereitschaft zu innovativem Denken
  • ausgeprägte Kommunikations-, Kooperations- und Teamfähigkeit
  • Lösungs- und Entscheidungskompetenz
  • professionelles Auftreten und Engagement als Repräsentant/in der Landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule Otterbach in der Öffentlichkeit

Unser Angebot

  • Arbeitsplatz mit Zukunft
    Auf Sie wartet ein breitgefächertes Aufgabengebiet bei einem stabilen und verlässlichen Arbeitgeber.

  • Weiterbildungsprogramm
    Für Ihre fachliche und persönliche Entwicklung bieten wir ein umfangreiches internes Weiterbildungsprogramm an.

  • Sozial- und Zusatzleistungen
    Der Arbeitgeber Land Oberösterreich bietet viele interessante Sozialleistungen sowie eine eigene Kranken- und Unfallfürsorge (KFL) mit vielen Vorteilen.

Gehalt

Das Mindestgehalt für die Schulleitung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ergibt sich nach der Einstufung als Landeslehrperson nach § 55 Gehaltsgesetz 1956 - GehG und der Leiterzulage gemäß § 57 GehG bzw. § 114 LLDG 1985.

Bei einem Vertragslehrpersonenverhältnis im sogenannten ,Altrecht' - 3. Abschnitt des LLVG ergibt sich das Gehalt nach der Einstufung als Vertragslehrperson nach § 90e Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) und der Leiterzulage gemäß § 57 GehG bzw. § 114 Abs. 2 Z 8 LLDG 1985.

In einem vertraglichen Dienstverhältnis im pd-Schema (pädagogischer Dienst) ist die Einstufung als Landesvertragslehrperson nach § 19 LLVG und der Leiterzulage nach § 21 LLVG relevant.

Auswahlprozess

Die öffentliche Ausschreibung dieser Funktion erfolgt gemäß § 26 LLDG 1985 idgF.

Die Bewerbung ist per Mail an lf.persgo.post@ooe.gv.at zu senden. Ein aktueller Lebenslauf sowie Motivation und Zielvorstellungen für die angestrebte Funktion sind beizulegen.

Mit den Bewerberinnen und Bewerbern wird nach einer eventuellen Vorauswahl ein Auswahlverfahren, das voraussichtlich am 20. April 2026 stattfinden wird, durchgeführt.

Die Ernennung bzw. Bestellung zur Schulleitung erfolgt für Landeslehrpersonen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und Vertragslehrpersonen im sogenannten ,Altrecht' - 3. Abschnitt des LLVG vorerst befristet auf vier Jahre, für Vertragslehrpersonen im pd-Schema vorerst befristet auf fünf Jahre. Die Zeit der vertretungsweisen Betrauung kann dabei angerechnet werden.

Auf die Verwendungsbeschränkung gemäß § 28 LLDG 1985 sowie § 6c Abs. 2 VBG wird hingewiesen.

Fahrtkosten und Spesen im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren ersetzen wir nicht.

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